3G am Arbeitsplatz ab 24.11.2021
23. November 2021 | Letzte Aktualisierung: 8. April 2024
Stichworte: Arbeits- & Gesundheitsschutz,
3G am Arbeitsplatz ab 24.11.2021
23. November 2021 | Letzte Aktualisierung: 8. April 2024
Die Novelle des Infektionsschutzgesetz (IfSG) tritt voraussichtlich ab Mittwoch, den 24.11.2021 in Kraft. Damit gilt bundesweit die Homeoffice-Pflicht und am Arbeitsplatz die 3G-Regel. Das heißt: Arbeitgeber müssen da, wo es die betrieblichen Abläufe erlauben, Homeoffice anbieten und die Beschäftigten müssen dies auch annehmen. Es sei denn, zwingende Gründe (Wohnung zu klein, Lärm, o.ä.) stehen dagegen. In Präsenz dürfen nur Beschäftigte arbeiten, die geimpft, genesen oder getestet sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, dies täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.
Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales genügt es, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenen-Status zu dokumentieren. Geteste müssen Ihren Status je nach Art der Testung täglich (Antigen) oder zweitäglich (PCR) nachweisen. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Wichtig: Arbeitgeber dürfen jetzt auch den Nachweis von 3G einfordern. Das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Webseite die häufigsten Fragen samt Antworten zusammen gestellt.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber jedem Beschäftigten zwei Corona-Tests / Woche zur Verfügung stellen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt ab Mittwoch ebenfalls 3G.
Beratung & Einführung
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Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Produktseite: www.corona-access.de
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